Am 31.12.2008 verjähren die Forderungen aus 2005 und es wird jetzt Zeit mit Nachdruck diese Forderungen beizutreiben oder zu klagen.
Die Verjährung bei Handels- und Dienstleistungsgeschäften tritt am Ende des 3. Jahres nach Rechnungsdatum ein. Es reicht zur Hemmung der Verjährung nicht aus eine Mahnung zu schicken. Es muss nach § 204 BGB ein Mahnbescheid geschickt oder Klage erhoben werden. Beim Mahnbescheid die Zinsen keinesfalls vergessen. nach 3 Jahren kann das auch ein netter Betrag sein.
Sollte der Schuldner die Forderung anerkennen oder auf die Einrede der Verjährung verzichten, kann auf den Mahnbescheid verzichtet werden. Ebenfalls als Einverständnis kann die Zahlung von Abschlägen gewertet werden.
kdm
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